Einkaufsbedingungen der Firma SABEU Kunststoffwerk Northeim GmbH |
 |
Stand: 1. Januar 2003
Laden Sie unsere EKB als PDF-Datei herunter:
Downloadbereich
1. Allgemeines
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Firma SABEU Kunststoffwerk Northeim GmbH - nachstehend Besteller - richten sich
nach den Bedingungen in den Bestellungen und diesen Einkaufsbedingungen.
Andere allgemeine Geschäftsbedingungen der Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich
widersprochen wurde.
Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
Die stillschweigende Annahme von Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen durch den Besteller gelten nicht als Einverständnis mit
entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten.
2. Liefervertrag
2.1 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform; mündliche und telefonische Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung
durch den Besteller, das gilt auch für den Fall der nachträglichen Abänderung bereits erfolgter Bestellungen.
2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt,
ohne dass ihm hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht
binnen zwei Wochen ab Zugang widerspricht.
2.3 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der Besteller
berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
2.4 2.4 Die Weitergabe von Bestellungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig.
Dies gilt nicht, wenn der Lieferant ein Händler ist.
2.5 Der mit der Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr ist ausschließlich an die bestellerteilende Abteilung unter Angabe
der Bestellnummer und sonstiger Bestellzeichen zu senden.
2.6 Ist der Lieferant vom Besteller über den Verwendungszweck der Lieferung oder Leistung unterrichtet oder ist dieser
Verwendungszweck für den Lieferanten offensichtlich, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren,
wenn die Lieferung oder Leistung nicht geeignet ist, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
3. Liefertermin
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.
3.2 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins von Lieferungen ohne Montage und Aufstellung ist der Eingang der Ware;
maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins von Lieferungen mit Montage und Aufstellung ist deren Abnahme.
3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn sich die Lieferung oder Leistung
verzögert. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls offensichtlich ist, dass die Lieferung oder Leistung
mangelhaft oder nicht fristgerecht erbracht werden wird und auch bei angemessener Nachfristsetzung eine vertragsgemäße Leistung
vom Lieferanten nicht erbracht werden wird. Des weiteren ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein
oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher
der Besteller im Verzug der Annahme ist.
3.4 Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
3.5 Bei nicht fristgemäßer Lieferung - auch unverschuldet - ist der Besteller nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
Teillieferungen darf er behalten und im übrigen vom Vertrag zurücktreten.
4. Verpackung, Versand
4.1 Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind die zu liefernden Waren handelsüblich und sachgerecht zu verpacken.
Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
4.2 Kisten, Fässer und sonstiges wertvolles Packmaterial sind dem Besteller, falls nicht anderes vereinbart ist, bei frachtfreier
Rücksendung wieder gutzuschreiben.
4.3 In den Versandpapieren sind die Bestellnummer und sonstigen Bestellzeichen anzugeben.
Für falsche Angaben in Versand- und Frachtpapieren haftet der Lieferant.
4.4 Der Versand hat frei Werk des Bestellers zu erfolgen. Frachtvorlagen erfolgen nicht.
Versicherungen, Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstig Abgaben gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung
ab Werk ist der Versand zu niedrigsten Kosten durchzuführen, falls der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben
hat.
5. Gefahrübergang
Bei Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung geht die Gefahr mit dem Eingang der Ware bei der vom Besteller angegebenen Lieferanschrift
über.
Bei Lieferungen mit Montage oder Aufstellung und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über.
6. Gewährleistungen
6.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die Lieferungen und Leistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern und dass sie
den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
6.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Er gewährleistet
weiterhin, dass die Lieferungen und Leistungen insbesondere den in Deutschland geltenden produktrechtlichen Normen entsprechen.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, Wareneingangsprüfungen nach DIN 40080 vorzunehmen. Falls der vereinbarte Grenzqualitätswert
überschritten wird, ist der Besteller berechtigt, die Lieferung vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten
zu 100 % zu prüfen.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang, sofern der Vertrag oder das Gesetz nicht eine
längere Frist vorsieht.
6.5 Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter
Leistung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
6.6 Bei Sachmängeln kann der Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (auch Teilwandlung) geltend machen.
Bei Verspätung oder Verweigerung der Neulieferung sowie Fehlschlagen der Nachbesserung und bei Verspätung und Verweigerung der
Nachbesserung hat der Besteller das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn der erste Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist.
7. Abnahme
Fälle höherer Gewalt wie Rohstoff- oder Energiemangel, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmen, Eingriffe von Behörden,
Krieg, Aufruhr, Werkstillstand usw. entbinden den Besteller für deren Dauer von der Abnahme und Zahlungsverpflichtung.
8. Rechnungsstellung
8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sofort nach Abgang der Ware die Rechnung in zweifacher Ausfertigung zu erteilen, wobei die Abschrift
als solche gekennzeichnet sein muss. Die Rechnung muss Auftragsnummer und Datum sowie sonstige Bestellzeichen enthalten, anderenfalls
erfolgt Rückgabe. Das Zahlungsziel läuft dann vom Tage des Wiedereingangs ab.
8.2 Die vereinbarten Preise für Lieferungen und Leistungen sind Festpreise.
8.3 Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen
Rechnung.
8.4 Bei Abnahme verfrühter Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
8.5 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
8.6 Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung
zurückzuhalten.
8.7 Der Lieferant verpflichtet sich, dem Besteller alle Nachweise (z.B. Ursprungszeugnis) zu beschaffen, die zur Erlangung von Zoll-,
Steuer- oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind.
9. Abtretung und Verpfändung von Forderungen
Eine Abtretung oder Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen darf nur mit schriftlichem Einverständnis des Bestellers
erfolgen.
10. Haftung
Wird der Besteller aufgrund Verschuldens unabhängiger Haftung von Dritten in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber
dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant
finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.
11. Eigentum des Bestellers
11.1 Dem Lieferant überlassene Muster, Produktionseinrichtungen, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel, technische Unterlagen,
beigestelltes Material und Ähnliches bleiben Eigentum des Bestellers. Sie werden vom Lieferanten getrennt von sonstigen in seinem
Besitz befindlichen Sachen verwahrt und als Eigentum des Bestellers gekennzeichnet und versichert.
11.2 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des bestellten Materials durch den Lieferanten wird der Besteller unmittelbar
Eigentümer der hierbei entstandenen Sachen bzw. Miteigentümer mit dem Anteil, der dem beigestellten Material entspricht.
Für die Kennzeichnung und Verwahrung gelten die Festlegungen in Abschnitt 11.1.
12. Ersatzteile
12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch
zehn Jahre lang nach der Lieferung, zu angemessenen Preisen und den Bedingungen der zugrunde liegenden Bestellung zu liefern.
Bei Einstellung der Lieferungen von Ersatzteilen durch den Lieferanten
ist der Besteller schriftlich zu informieren, um ihm Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.
12.2 Der Lieferant hat dem Besteller auf Anforderung unverzüglich die für eine Fertigung der Ersatzteile erforderlichen
Unterlagen kostenlos auszuhändigen und die unentgeltliche Nutzung zu gestatten, wenn eine Bestellung von Ersatzteilen wegen
Einstellung der Lieferung oder wegen fehlender Einigung über Preise und Bedingungen nicht zustande kommt.
13. Geheimhaltung
13.1 Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster und sonstige Werksfertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom
Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers
für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
13.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und sonstigen Einzelheiten, die ihnen durch
die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
13.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
13.4 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für Lieferung ist das jeweils in der Bestellung genannte Werk. Erfüllungsort für Zahlung ist
das Werk Northeim.
14.2 Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Parteien ergebenden
Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Northeim
bzw. das Landgericht Göttingen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort
des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch
die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung
durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 
|